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d) Informations- und Aufklärungspflichten des Franchise-Gebers im Einzelnen

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Die vorvertraglichen Informations- und Aufklärungspflichten des Franchise-Gebers manifestieren sich in Art. 62 Abs. 3 Ley 7/1996 und Art. 3 Real Decreto 201/2010, der dessen Ausgestaltung vornimmt. Es sei angemerkt, dass es keine gesetzlichen Vorgaben gibt, in welcher Sprache die vorvertragliche Information- und Aufklärung zu verfassen ist.49

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