Читать книгу Internationales Franchise-Recht - Dagmar Gesmann-Nuissl - Страница 74
2. Gesetzliche Sonderregelungen zu den vorvertraglichen Informations- und Aufklärungspflichten a) Vorvertragliche Informations- und Aufklärungspflichten des Franchise-Gebers
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Wie bereits erkennbar wurde, existiert in Spanien kein spezifisches Franchisegesetz. Die einschlägigen Regelungen finden sich in Ley 7/1996 sowie in dem dazugehörigen Real Decreto 201/2010.
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Ley 7/1996 ist ein allgemeines Gesetz, das in Art. 62 Abs. 3 die vorvertraglichen Informations- und Aufklärungspflichten normiert. Ausschließlich Art. 62 des Ley 7/1996 beinhaltet Regelungen zum Franchise. Die Norm ist als einzige dem Kapitel 4 (Wirtschaftliche Tätigkeit als Franchise) untergeordnet und fällt unter die Kategorie der Sonderverkäufe (Titel 3). In der einführenden Definition der Sonderverkäufe in Art. 36 Ley 7/1996 sind verschiedene Typen von Sonderverkäufen genannt, nicht jedoch Franchise. Dies lässt sich dadurch begründen, dass Art. 62 Ley 7/1996 verhältnismäßig spät in das Gesetz aufgenommen wurde und die allgemeine Definition keine weitere Ergänzung mehr erfuhr.41
Art. 62 Abs. 3 Ley 7/1996
Mindestens zwanzig Tage vor der Unterzeichnung eines Franchisevertrages oder Vorvertrages oder der Lieferung durch den Franchise-Geber gegen Zahlung des Franchise-Nehmers ist der Franchise-Geber verpflichtet, dem zukünftigen Franchise-Nehmer alle notwendigen Informationen in Schriftform zukommen zu lassen, damit dieser eine freie und bewusste Entscheidung über das Franchisegeschäft treffen kann, insbesondere die wichtigsten Kenndaten des Franchise-Gebers, die Beschreibung der Geschäftstätigkeit, den Inhalt und die Eigenschaften des Franchisebetriebes, die Struktur und Verbreitung des Franchisenetzwerks und die wesentlichen Elemente der Franchisevereinbarung.
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Die in Art. 62 Abs. 3 Ley 7/1996 normierten vorvertraglichen Informations- und Aufklärungspflichten werden durch das Real Decreto 201/2010 detaillierter ausgestaltet.