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c) Anwendungsbereich: Arten von Franchiseverträgen
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Der Anwendungsbereich der vorvertraglichen Informations- und Aufklärungspflichten richtet sich nach den einführend genannten Definitionen aus Art. 62 Abs. 1 Ley 7/1996 und Art. 2 Abs. 1 Real Decreto 201/2010. Danach gelten die vorvertraglichen Informationspflichten aus Art. 3 Real Decreto 201/2010 für sämtliche Arten von Franchiseverträgen. Dazu gehört auch das MasterFranchise, sodass den MasterFranchise-Geber die gleichen Informations- und Aufklärungspflichten gegenüber seinen MasterFranchise-Nehmer treffen.47 Das spanische Franchise-Recht sieht keine Ausnahmen für die Informations- und Aufklärungspflichten vor, sodass sie von den Franchise-Gebern gegenüber allen potenziellen Franchise-Nehmern wahrgenommen werden müssen.48