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ee) Vertragsbeendigung
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Zu der Beendigung eines Franchisevertrages sind keine speziellen Regelungen vorgesehen, sodass auf die allgemeinen Vorschriften des Real Decreto vom 24.7.1889, des Ley 7/1996 beziehungsweise des Ley 3/1991 (Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb) zurückgegriffen werden muss. Daneben sind die Parteien in ihren vertraglichen Vereinbarungen, mit der Ausnahme, dass diese nicht gegen Gesetz, Moral und die öffentliche Ordnung verstoßen dürfen, grundsätzlich frei. Nachfolgend werden die Vertragsbeendigung und die entsprechenden gesetzlichen Vorgaben – unterteilt in die ordentliche und außerordentliche Vertragsbeendigung – vorgestellt.
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Die ordentliche Vertragsbeendigung erfolgt zum einen bei befristeten Verträgen durch Zeitablauf der zu Beginn festgelegten Vertragszeit oder der später vereinbarten Verlängerungsfrist. Zum anderen ist die ordentliche Beendigung von befristeten Verträgen mit automatischer Verlängerungsklausel sowie auch bei unbefristeten Verträgen durch einseitige Kündigung möglich. Zusätzlich ist eine Vertragsbeendigung im gegenseitigen Einvernehmen umsetzbar. Im Zuge der Beendigung von Franchiseverträgen ist die analoge Anwendung des Ley 12/1992 anerkannt, vorzugsweise bezüglich der Regelungen zu Ausgleichszahlungen für eventuell durch die Beendigung entstandene Schäden, Art. 24 ff. Ley 12/1992, wovon beispielsweise Schäden durch den Verlust des Kundenstammes eingeschlossen sind. Daneben sind grundsätzlich die Bestimmungen des Ley 3/1991 zu berücksichtigen. Demzufolge beträgt die Kündigungsfrist (für Handelsbeziehungen, in denen eine wirtschaftliche Abhängigkeit angenommen wird) wenigstens sechs Monate. Zusätzlich besteht eine Mitteilungspflicht der vertragskündigenden Partei, Art. 16 Abs. 3 lit. a) Ley 3/1991.
Art. 16 Abs. 3 lit. a) Ley 3/1991
Als missbräuchlich gilt:
a) Die Beendigung einer etablierten Geschäftsbeziehung mit einer Frist von weniger als sechs Monaten und ohne entsprechende Mitteilung, es sei denn, die Beendigung erfolgt aufgrund von schwerwiegenden Verstößen gegen die Vereinbarung oder aufgrund von höherer Gewalt […]
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Die außerordentliche Vertragsbeendigung kann vorzeitig aus Gründen erfolgen, die im Vertrag selbst oder aber außerhalb des Vertrages begründet liegen, wie beispielsweise das Eintreten der Geschäftsunfähigkeit des Vertragspartners oder das unberechtigte Abtreten sämtlicher Vertragselemente. Die vorzeitige Beendigung kann bei einer erheblichen Vertragsverletzung oder bei Vorliegen von höherer Gewalt angestrengt werden, um eine Abweichung von der sechsmonatigen Kündigungsfrist zu erlangen.