Читать книгу Internationales Franchise-Recht - Dagmar Gesmann-Nuissl - Страница 75
b) Gesetzgeberische Zielsetzung
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Der Gesetzgeber beabsichtigte 1996 den Schutz des Franchise-Nehmers als der vermeintlich schwächeren Partei in einem Franchiseverhältnis.42 Letzteres wurde darauf gestützt, dass der Franchise-Nehmer meist als unerfahren galt.43 Außerdem hätte der Franchise-Nehmer im Vergleich zum Franchise-Geber höhere Kosten für die Beschaffung der notwendigen Informationen, sodass die gesetzlichen Regelungen auch auf die Herstellung von Vertragsparität zwischen den Parteien abzielen sollten.44 Als weiterer Grund für die Schutzbedürftigkeit des Franchise-Nehmers wurde vorgebracht, dass dieser keinen Schutz aus Verbraucherschutzvorschriften ableiten könne, da sie für Gewerbetreibende keine Gültigkeit entfalten.45 Der Franchise-Nehmer ist kein Verbraucher und kann sich sonach nicht auf verbraucherschützende Vorschriften berufen.46 Gerade deshalb sah es der spanische Gesetzgeber für erforderlich an, ein Äquivalent zu schaffen und setzte die vorvertraglichen Informations- und Aufklärungspflichten des Franchise-Gebers (Art. 62 Abs. 3 Ley 7/1996) in Kraft.