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(1) Franchise-Geber
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Die Pflichten des Franchise-Gebers lassen sich – vergleichbar zu den Pflichten des Franchise-Nehmers – demnach von Gesetzes wegen aus den Mindestangaben des Franchisevertrages beziehungsweise der Beschreibung der Franchisetätigkeit herleiten.
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Nach der Beschreibung der Franchisetätigkeit aus Art. 2 Abs. 1 Real Decreto 201/2010 ist der Franchise-Geber verpflichtet, dem Franchise-Nehmer das Recht einzuräumen, seine Produkte oder Dienstleistungen auf einem bestimmten Markt zu vertreiben oder anzubieten. Dazu gehören die Pflichten, dass der Franchise-Geber die eigenen Schutzrechte (wie Patent- und Markenrechte) und das gewonnene Wissen dem Franchise-Nehmer zur Verfügung stellt beziehungsweise mitteilt und (nicht zwingend, aber üblicherweise) in einem bestimmten umliegenden Gebiet keine Verträge über denselben Vertragsgegenstand abschließt.37 Des Weiteren besteht die Pflicht, den Franchise-Nehmer bei der Nutzung seines Geschäftsmodells mittels technischer und wirtschaftlicher Beratung sowie bei Einrichtung und Unterhaltung des Geschäftslokals zu unterstützen.38