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(1) Formale Anforderungen (a) Vorvertragliche Anforderungen

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Als formale Anforderung in der vorvertraglichen Phase ist lediglich die Registrierungspflicht des Franchise-Gebers zu nennen. Die Pflicht zur Registrierung ist in Ley 7/1996 normiert und wird durch das Real Decreto 201/2010 weiter ausgestaltet.

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Nach Art. 62 Abs. 2 UA. 1 Ley 7/1996 hat der inländische Franchise-Geber innerhalb von drei Monaten ab Beginn seiner Franchisetätigkeit die Aufnahme der Tätigkeit dem Franchise-Geber-Register mitzuteilen.

Art. 62 Abs. 2 UA. 1 Ley 7/1996

Natürliche oder juristische Personen, welche sich auf spanischem Territorium befinden und beabsichtigen eine Franchisetätigkeit aufzunehmen, müssen dies innerhalb von drei Monaten nach Beginn der Tätigkeit dem Franchise-Geber-Register mitteilen.

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Zuständiges Franchise-Geber-Register ist das der autonomen Region, in der der Franchise-Geber tätig wird, oder das Franchise-Geber-Register beim Ministerium für Industrie, Tourismus und Handel, sofern die autonome Region ein solches Register nicht vorsieht beziehungsweise die Franchise-Geber-Tätigkeit über die Grenzen einer autonomen Region hinausgeht, Art. 5 Abs. 3 Real Decreto 201/2010. Inhalte der Registrierung sind: nähere Angaben zum Franchise-Geber, Angaben und Eigentumsnachweise des gewerblichen oder geistigen Eigentums, Beschreibung des Franchise mit Angaben zur Anzahl von Franchisebetrieben und Niederlassungen und, sofern ein MasterFranchise vorliegt, Angaben zum MasterFranchise-Geber.20

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Ein Franchise-Geber aus einem EU-Mitgliedsland (ohne feste Betriebsstätte in Spanien) hat dagegen dem jeweiligen Franchise-Geber-Register innerhalb der ersten drei Monate nach seiner Gründung bloß mitzuteilen, dass er beabsichtigt, als Franchise-Geber auf dem spanischen Markt aufzutreten, Art. 62 Abs. 2 UA. 2 Ley 7/1996 und Art. 5 Abs. 4 Real Decreto 201/2010.

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Die Verletzung der Registrierungspflicht berührt die Franchisetätigkeit als solche nicht, da der Franchisevertrag auch bei fehlerhafter oder nicht erfolgter Registrierung gültig und wirksam bleibt.21 Gemäß Art. 65 Abs. 1 lit. r) Ley 7/1996 stellt die Missachtung der Registrierungspflicht jedoch einen schweren Verstoß dar und hat administrative Sanktionen zur Folge.22 Die Sanktionierung kann dabei zu einer Strafe von bis zu 30.000 EUR führen.23

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