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bb) Fortwährende Probleme auch nach Inkrafttreten der Sonderregeln

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Wie aufgezeigt werden konnte, sind einige Probleme bereits vor Inkrafttreten des Loi Doubin vorhanden gewesen, die sich auch nicht allesamt durch die detaillierten Informationspflichten erledigt haben. Nur sofern die gesetzlichen Regelungen konkret eine Information oder Auskunft vom Franchise-Geber fordern, ist Rechtsklarheit eingetreten (z.B. Anzahl der Adressen). An den Stellen, an denen die gesetzlichen Anforderungen in Art. R 330-1 Code de Commerce Spielraum zur Auslegung belassen, finden auch weiterhin Rechtsstreitigkeiten statt.

Internationales Franchise-Recht

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