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(9) Auskunft zum franchise-relevanten Know-how

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Das Know-how ist in Art. R 330-1 Code de Commerce nicht direkt angesprochen. Dennoch besteht weitgehend Einigkeit darüber, dass Auskünfte zu dem franchise-relevanten Erfolgsrezept dazugehören, damit der Franchise-Nehmer in der Lage ist, das Franchisekonzept des Franchise-Gebers tatsächlich zu übernehmen. Inwieweit nun ein Know-how-Transfer gewährleistet werden muss, war Gegenstand zahlreicher Auseinandersetzungen.

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Schon früh kamen die Gerichte zu der Erkenntnis, dass es das Franchising erfordere, neben der Benutzung einer Marke auch ein „bestimmtes Knowhow“ zu übermitteln.103 Dabei sei – so das Gericht – kein Offenbaren der Betriebsgeheimnisse vor Vertragsschluss gemeint, sondern der Franchise-Geber habe dem Franchise-Nehmer die Grundzüge seines Erfolgskonzepts – ggf. durch das Eröffnen eines Besuchs in einem Pilot- oder Referenzbetrieb oder die Übergabe eines Handbuchs104 – zu vermitteln.

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In diesem Zusammenhang wurde auch zum Begriff des „Know-how“ geurteilt, insbesondere zur Frage, wann es sich um für die Franchisetätigkeit wesentliches und zu übermittelndes Know-how handelt105 und wann um geheimes und damit für den Franchise-Nehmer unzugängliches Know-how.

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Schließlich wurde gerichtlicherseits festgestellt, dass das franchise-relevante Know-how nur während der Vertragslaufzeit genutzt werden dürfe, wenngleich der Franchise-Geber die Beweislast dafür tragen soll, inwieweit der Erfolg des ehemaligen Franchise-Nehmers noch immer auf dem Knowhow-Transfer beruht.106 Letzteres ist natürlich schwierig darzulegen und bedarf daher eindeutiger Indizien.

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