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(8) Auskunft zu den Schutz- und Exklusivrechten
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Der Franchise-Geber hat nach Art. R 330-1 Nr. 6 Code de Commerce auch über die gewerblichen Schutzrechte und Exklusivrechte zu informieren, auf die der Franchise-Nehmer aufgrund der Zugehörigkeit zum Vertriebsnetz einen Anspruch auf Mitbenutzung hat.
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Bereits vor Inkrafttreten des Loi Doubin vertrat die französische Rechtsprechung die Auffassung, dass ohne das Zurverfügungstellen der Schutzrechte kein Franchiseverhältnis vorliegen könne.96 Diese Auffassung hat sich heute in der Definition des Franchiseverhältnisses und dem Vertragsgegenstand niedergeschlagen. Das Franchising setzt die Zurverfügungstellung der Schutz- und Exklusivrechte voraus.97
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Gestritten wird im Zusammenhang mit den Schutzrechten häufiger über die Möglichkeit zur Nichtigerklärung eines Franchisevertrages wegen Irrtums zur Bekanntheit der Marke. Dabei war u.a. streitig, ob von einer Bekanntheit der Marke ausgegangen werden dürfe, wenn die Marke erst einen Monat vor Vertragsschluss registriert wurde,98 oder ob und inwieweit sich eine Verurteilung des Franchise-Gebers wegen Markennachahmung auf die Zurverfügungstellung und den Gebrauch eines davon unabhängigen Schutzrechtes auswirken könne.99 Ferner war unklar, ob ein Franchisevertrag für nichtig erklärt werden könne, wenn das Markenzeichen nicht den vom Franchise-Nehmer erwarteten Bekanntheitsgrad erreicht hatte.100 Die Rechtsprechung kommt diesbezüglich zu dem Ergebnis, dass der vom Franchise-Nehmer erwartete Bekanntheitsgrad der Marke keine „wesentliche Bedingung für die Gültigkeit des Franchisevertrages“ sein kann. Denn nach den gesetzlichen Vorgaben komme es lediglich darauf an, dass die Marke existiere und eingetragen beziehungsweise für den Franchise-Nehmer registriert sei. Über den Bedeutungsgehalt derselben habe sich – sofern sich deren Bedeutung nicht ohnehin schon aus den Dokumenten zur Marktstudie/Entwicklung des Franchiseunternehmens ergebe – der Franchise-Nehmer auch selbst zu informieren.
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Grund für Auseinandersetzungen bot auch die Frage, inwieweit der Franchise-Nehmer die Schutz- und Exklusivrechte über die Vertragslaufzeit hinaus nutzen darf. Nach gefestigter französischer Rechtsprechung ist das Nutzungsrecht nur auf die Vertragslaufzeit beschränkt. Die Gerichte befanden, sofern keine vertraglichen Ausnahmen eingeräumt seien, müsse der Franchise-Nehmer wissen, dass das Recht auf Nutzung der gewerblichen Rechte mit dem Vertragsverhältnis ende und er zur Herausgabe systemimmanenter Ausstattung (Ladeneinrichtung, Werbematerialien, Dokumentationen) und unentgeltlich erhaltener Waren verpflichtet sei.101 Soweit es sich um Materialien handele, die nicht systemimmanent sind oder um Warenbestände, die der Franchise-Nehmer entgeltlich erworben habe, müsse ihm ein Ausverkauf (darauf hat der Franchise-Nehmer hinzuweisen, um die Kunden nicht zu täuschen) ermöglicht werden.102