Читать книгу Internationales Franchise-Recht - Dagmar Gesmann-Nuissl - Страница 62
c) Franchisevertrag aa) Definition des Franchisevertrags
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Zunächst werden die gesetzlichen Definitionen zum Franchise in Art. 62 Abs. 1 Ley 7/1996 und Art. 2 Abs. 1 Real Decreto 201/2010 betrachtet. Dabei ist darauf hinzuweisen, dass diese vielmehr die Tätigkeit im Rahmen des Franchise beschreiben als den Franchisevertrag selbst.
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Gemäß der eher allgemeinen Definition aus Art. 62 Abs. 1 Ley 7/1996 ist Franchise eine wirtschaftliche Tätigkeit, welche mittels Vertrag oder Vereinbarung zustande kommt, wobei „ein Unternehmen als Franchise-Geber einem anderen als Franchise-Nehmer das Recht gewährt, das eigene Vertriebssystem von Produkten und Dienstleistungen zu nutzen“.
Art. 62 Abs. 1 Ley 7/1996
Die Geschäftstätigkeit im Rahmen des Franchisesystems ist diejenige, die aufgrund einer Vereinbarung oder eines Vertrages ausgeübt wird, durch die ein Unternehmen, genannt Franchise-Geber, an ein anderes, genannt Franchise-Nehmer, das Recht überträgt, das eigene Marketingsystem zu nutzen, um Produkte oder Dienstleistungen zu veräußern.
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Eine etwas detailliertere Definition ist in Art. 2 Abs. 1 Real Decreto 201/2010 zu finden. Hiernach ist Franchise eine Tätigkeit zur Vertragserfüllung, und zwar indem ein Unternehmen als Franchise-Geber einem anderen, dem Franchise-Nehmer, das Recht zur Nutzung eines Franchisesystems gegen (un)mittelbare entgeltliche Gegenleistung gewährt. Das Franchise bezieht sich dabei auf ein Geschäft oder eine Handelstätigkeit, welche der Franchise-Geber bereits hinreichend auf dem Markt getestet haben muss. Ferner enthält Art. 2 Abs. 1 lit. a)–c) Real Decreto 201/2010 Angaben über den Mindestinhalt von Verträgen beziehungsweise Vereinbarungen, sodass diese als Franchisevertrag/-vereinbarung zu qualifizieren sind. Die Mindestangaben umfassen (a) die Verwendung des Handelsnamens/Logos sowie anderer immaterielle Rechte des Franchise-Gebers und eine einheitliche Darstellung der Geschäftsräume oder der Transportmittel, (b) die Weitergabe von wesentlichem technischen Wissen/Know-how vom Franchise-Geber an den Franchise-Nehmer und (c) die regelmäßige wirtschaftliche und technische Beratung/Unterstützung während der Vertragslaufzeit.
Art. 2 Abs. 1 Real Decreto 201/2010
1. Im Sinne des vorliegenden königlichen Erlasses ist eine Franchisetätigkeit, geregelt in Art. 62 des Gesetzes 7/1996 vom 15.1. zur Regelung des Einzelhandels, jene, die auf Grund eines Vertrages ausgeführt wird, bei dem ein Auftraggeber, der Franchise-Geber, einem anderen, dem Franchise-Nehmer, in einem bestimmten Markt, für eine direkte und/oder indirekte finanzielle Gegenleistung das Recht zum Betrieb eines Franchising, eines Geschäfts oder einer Handelsaktivität einräumt, das ersterer vorher mit hinreichend Erfahrung und Erfolg entwickelt hat, um bestimmte Arten von Produkten oder Dienstleistungen zu vertreiben, die wenigstens folgendes umfassen:
a) Die vertraglich vereinbarte Erlaubnis zur Nutzung des Namens, der Marke und anderer Rechte an geistigem oder gewerblichem Eigentum sowie einer einheitlichen Ausstattung der Räumlichkeiten und Transportmittel.
b) Die Mitteilung des Franchise-Gebers an den Franchise-Nehmer von wesentlichem und bedeutendem technischem Wissen und Know-how.
c) Die kontinuierliche Leistung des Franchise-Gebers an den Franchise-Nehmer im Sinne einer kaufmännischen und/oder technischen Unterstützung über die Vertragslaufzeit; unbeschadet der Aufsichtsbefugnisse, die vertraglich vereinbart wurden.
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Eine unmittelbare Definition des Franchisevertrags, welche durch die gesetzliche Regelung überholt wurde, bot auch der Oberste Spanische Gerichtshof mit seinem Urteil vom 27.9.1996,14 wonach ein Franchisevertrag als Vertraggalt, der zwischen zwei voneinander wirtschaftlich und juristisch unabhängigen Parteien geschlossen wird.15 Dabei gewährt die eine Partei – als Franchise-Geber – der anderen – als Franchise-Nehmer – unter gewissen Kontrollmechanismen und für eine bestimmte Zeit, auf einem bestimmten Gebiet das Recht, eine Methode aus dem Bereich der Industrie, des Handels oder des Dienstleistungsgewerbes gegen wirtschaftliche Gegenleistung zu nutzen.16