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(5) Verpflichtung sowie Art und Umfang der Marktstudie/-analyse

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In einer Reihe von Urteilen werden das Erfordernis sowie die Art und der Umfang der Marktstudien thematisiert. Es geht um die in Art. R 330-1 Nr. 4 Code de Commerce geforderte „Darstellung des Zustands des allgemeinen und lokalen Waren- oder Dienstleistungsmarktes, der Gegenstand des Vertrages werden soll, sowie der … Entwicklungsmöglichkeiten dieses Marktes“.

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Bezüglich des Erstellens solcher Marktstudien weist die französische Rechtsprechung konstant – vor und nach dem Loi Doubin – darauf hin, dass der Franchise-Geber nur die Leistung81 und nicht den Erfolg82 schulde. Er muss nur adäquate Mittel einsetzen, um eine solche Studie überhaupt zu erstellen beziehungsweise erstellen zu lassen, und trägt dabei allenfalls für die Grundlage der Berechnungen (z.B. das Zahlenmaterial aus dem eignen Unternehmen) die Verantwortung.83 Für Berechnungsgrundlagen, die er nicht selbst verantwortet (z.B. Mietspiegel), kann er nicht verantwortlich gemacht werden. Hat der Franchise-Geber eine Marktstudie in Auftrag gegeben und dazu sorgfältig seine eigenen Zahlen geliefert, ist es ihm nachher nicht anzulasten, d.h. er ist nicht zum Schadensersatz verpflichtet, wenn die Studie zu optimistischeren Berechnungen und Einkünften kommt, als sie sich schließlich seitens des Franchise-Nehmers erreichen ließen. Dem Franchise-Geber obliegt nämlich grundsätzlich keine Verpflichtung zur Garantie.84

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Sofern in Frankreich ein Franchise-Geber wegen der Marktstudie verurteilt wurde, so nicht wegen der nicht erreichten prognostizierten Zahlen, sondern eigentlich nur, weil sich eigene Fehler bei der Vorbereitung oder beim Erstellen der Studie eingeschlichen haben. Nur solche Fehler sind relevant. Hierbei wird differenziert zwischen den „ungenügend beziehungsweise grob fehlerhaft ausgearbeiteten“85 oder den (sogar) „wissentlich falsch ausgearbeiteten“86 Marktstudien.

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