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(b) Änderung der Anzahl der Unternehmen im Vertriebsnetz

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Zu unterschiedlichen Einschätzungen kamen die französischen Gerichte bei der Änderung der Anzahl der im Franchisenetz befindlichen Betriebe. Während einzelne Gerichte einer Änderung keine Bedeutung zumaßen, da es vollkommen normal sei, dass sich Franchisesysteme auch weiterentwickelten und damit auch verkleinerten,79 sahen andere Gerichte (hier sogar nur eine andere Kammer desselben Gerichts) gerade in der Verringerung der Anzahl der im Netz befindlichen Betriebe (Systemaustritte) einen unbedingt zu kommunizierenden Umstand, da dies zum Ausdruck brächte, dass das Interesse an eben diesem Geschäftsmodell nachlasse.80

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Mit Einführung des Loi Doubin sind die austretenden Handelsbetriebe nunmehr zu benennen – Streitigkeiten sind, soweit ersichtlich, diesbezüglich nicht mehr geführt worden (Art. R 330-1 Nr. 5c Code de Commerce).

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