Читать книгу Internationales Franchise-Recht - Dagmar Gesmann-Nuissl - Страница 66
(b) Vertragliche Anforderungen
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Die spanische Gesetzgebung sieht keine speziellen formalen Vorgaben für die vertraglichen Anforderungen an Franchiseverhältnisse vor, sodass die allgemeinen Regelungen zu betrachten sind.
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Somit beruhen Franchiseverträge grundsätzlich auf dem Prinzip der Vertragsfreiheit beziehungsweise des freien Willens der Vertragsparteien.24 Damit ist jegliche Vereinbarung und Klausel zulässig, solange diese nicht gegen Gesetz, Moral oder die öffentliche Ordnung verstößt.25 Insgesamt sind Handelsverträge in ihrer Form und Sprache frei gestaltbar, Art. 51 S. 1 Real Decreto vom 22.8.2015.26 Es gilt Formfreiheit. Insofern besteht auch kein Schriftformerfordernis für die Franchisevereinbarungen, Art. 11 Abs. 1 Ley 7/1996. Ebenso wenig wird die Sprache festgelegt, in der Franchisevereinbarungen zu treffen sind.27 Die Wirksamkeit von Handelsverträgen ist grundsätzlich nicht von der Sprache, in der sie verfasst wurden, abhängig.28
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Ausnahmsweise können im Hinblick auf die abgetretenen Rechte Formvorschriften bestehen, die zu beachten sind. So müssen im Rahmen eines Franchisevertrages die entsprechenden Formvorschriften des Gesetzes 24/2015 über Patente und des Gesetzes 17/2001 über Marken eingehalten werden, wenn Lizenzen über gewerbliche Schutzrechte erteilt werden. Nach spanischem Recht ist für die Gültigkeit einer Patentlizenz die Schriftform (Art. 82 Ley 24/201529) sowie die Beurkundung und Eintragung von Patent- und Markenlizenzen (Art. 79 Ley 24/2015 sowie Art. 48 Ley 17/200130) bei der zuständigen Behörde erforderlich (Registereintrag), damit überhaupt eine Wirkung gegenüber Dritten eintritt – der Dritte Patent oder Marke nutzen kann.