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aa) Art. 62 Abs. 3 Ley 7/1996
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Die Regelung zu den vorvertraglichen Informations- und Aufklärungspflichten aus Art. 62 Abs. 3 Ley 7/1996 ist an das französische Gesetz – Loi Nº89-1008 (sog. Loi Doubin) vom 31.12.198950 – angelehnt und führt eine nicht abschließende Auflistung der notwendigen Angaben auf.51 Danach hat der (potenzielle) Franchise-Geber wenigstens 20 Tage vor der Unterzeichnung eines Vertrages oder Vorvertrages, Lieferung oder jeglicher Zahlung des künftigen Franchise-Nehmers diesem schriftlich alle notwendigen Informationen zukommen zu lassen, sodass ihm eine freie und informierte Entscheidung über das Franchise ermöglicht wird.
Art. 62 Abs. 3 Ley 7/1996
Mindestens zwanzig Tage vor der Unterzeichnung eines Franchisevertrages oder Vorvertrages oder der Lieferung durch den Franchise-Geber gegen Zahlung des Franchise-Nehmers ist der Franchise-Geber verpflichtet, dem zukünftigen Franchise-Nehmer alle notwendigen Informationen in Schriftform zukommen zu lassen, damit dieser eine freie und bewusste Entscheidung über das Franchisegeschäft treffen kann, insbesondere die wichtigsten Kenndaten des Franchise-Gebers, die Beschreibung der Geschäftstätigkeit, den Inhalt und die Eigenschaften des Franchisebetriebes, die Struktur und Verbreitung des Franchisenetzwerks und die wesentlichen Elemente der Franchisevereinbarung.
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Im Wesentlichen sind somit Angaben zur Identifizierung des Franchise-Gebers, eine Beschreibung der Aktivitäten im Rahmen des Franchise, Inhalte und Merkmale des Franchisebetriebs, Struktur und Umfang des Franchisenetzes sowie die wesentlichen Inhalte des Franchisevertrages zu tätigen.52