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g) Rechtsfolgen bei Verletzung vorvertraglicher Informations- und Aufklärungspflichten

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Werden die vorvertraglichen Informations- und Aufklärungspflichten missachtet beziehungsweise verletzt, liefern die speziellen Regelungen zum spanischen Franchise-Recht keine Hinweise auf die Rechtsfolgen oder Handlungsmöglichkeiten für den (geschädigten) Franchise-Nehmer. Insofern ist auf die allgemeinen Vorschriften des Ley 7/1996 und des Real Decreto vom 24.7.1889 zurückzugreifen.

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Infolge eines Verstoßes gegen die vorvertraglichen Informations- und Aufklärungspflichten kann der Franchise-Nehmer ein Zivilgerichtsverfahren gegen den Franchise-Geber einleiten,61 mit dem Ziel, die Nichtigkeit des Franchisevertrags gemäß Art. 6 Abs. 3 Real Decreto vom 24.7.1889 i.V.m. Art. 62 Ley 7/1996 aufgrund eines Verstoßes gegen Gesetzesrecht herbeizuführen.62

Art. 6 Abs. 3 Real Decreto vom 24.7.1889

Handlungen, die gegen zwingendes (geschriebenes) Recht verstoßen und verboten sind, sind nichtig [].

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Des Weiteren ist die Aufhebung des Vertrages nach Art. 1265 ff. Real Decreto vom 24.7.1889 wegen wesentlicher Mängel – ebenfalls nach den allgemeinen Regeln des Vertragsrechts – möglich.63 Dazu hat der Franchise-Nehmer neben der fehlenden Information/Aufklärung nachzuweisen, dass er den Franchisevertrag nicht abgeschlossen hätte, wenn ihm die vollständigen und korrekten Angaben vorgelegen hätten.64

Art. 1266 Real Decreto vom 24.7.1889

Für die Ungültigkeit aufgrund fehlender Zustimmung muss der Kerngehalt des Vertrages betroffen sein oder die wesentlichen Bedingungen, aufgrund derer der Vertrag geschlossen wurde.

Der Fehler einer Person darf nur zur Ungültigkeit führen, wenn dies als Hauptursache gilt.

Der einfache Mangel führt nur zu seiner Korrektur.

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Sollte die Nichtigkeit des Franchisevertrags festgestellt werden, ist dieser rückwirkend, d.h. von Anfang an (ex tunc) unwirksam und muss rückabgewickelt werden. Sollte es zur Aufhebung des Franchisevertrags kommen, endet seine Wirksamkeit mit Abgabe oder Zugang der Aufhebungserklärung (ex nunc), d.h. in die Zukunft gerichtet.65 Für Schäden, die der Franchise-Nehmer aufgrund der Pflichtverletzung erlitten hat, besteht bei beiden Varianten die Möglichkeit, Schadensersatzansprüche gegen den Franchise-Geber geltend zu machen.66

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Es ist darauf hinzuweisen, dass die Verletzung der vorvertraglichen Informations- und Aufklärungspflichten daneben zu administrativen Sanktionen (Ordnungsstrafen) führen kann. Dies ist Folge der Vermengung von öffentlich-rechtlichen (Art. 62 Abs. 2 – Registrierung des Franchise-Gebers) und privatrechtlichen (Art. 62 Abs. 3 – vorvertragliche Informations- und Aufklärungspflichten) Vorschriften in Art. 62 Ley 7/1996.67 Dadurch bekommt Art. 62 Ley 7/1996 auch einen öffentlich-rechtlichen Charakter, wodurch administrative Sanktionen möglich sind.68 Sowohl natürliche Personen wie auch das Ministerium für Industrie, Tourismus und Handel können ein Verfahren vor den spanischen Verwaltungsgerichten einleiten.69 Nach Art. 68 Abs. 3 Ley 7/1996 können leichte Verstöße gegen Art. 62 Abs. 2 zu einer Strafe in Höhe von 6.000 EUR, bei wiederholten Verstößen bis zu 30.000 EUR führen.70 Beträgt der Umsatz des Franchise-Gebers mehr als 600.000 EUR, dann ist bei der Missachtung des Art. 62 Abs. 3 eine Sanktionierung von bis zu 900.000 EUR möglich.71

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