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dd) Rechte und Pflichten der Vertragsparteien
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Dadurch, dass der Franchisevertrag quasi nicht vom Privatrecht geregelt wird, ergibt sich der konkrete Umfang der Rechte und Pflichten der Parteien aus der zwischen ihnen abgeschlossenen Vereinbarung, mit den Grenzen, die sich aus dem allgemeinen Zivilrecht (Sittenverstoß, kein Verstoß gegen bestehende Gesetze) und dem Kartellrecht ergeben.36