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(b) Vertragliche Anforderungen

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Die materiellen vertraglichen Anforderungen umfassen die Mindestangaben des Franchisevertrages sowie die Pflichten des Franchise-Nehmers und des Franchise-Gebers, welche im Folgenden getrennt betrachtet werden. Dabei wird erkennbar, dass auch die vertraglichen Anforderungen zum Franchise nicht sehr detailliert ausgestaltet sind.

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Als allgemeine und grundsätzliche Elemente eines (Franchise-)Vertrages sind die Übereinstimmung der Vertragsparteien sowie die Erörterung und die Beschreibung des Vertragsgegenstandes zu nennen.33 Eine ausführliche Regelung des Mindestinhalts von Franchisevereinbarungen ist im spanischen Recht dagegen – wie erwähnt – nicht zu finden. Daher wird auf die im Zuge der Definition des Franchisevertrages34 genannten Mindestangaben für Franchisevereinbarungen aus Art. 2 Abs. 1 lit. a)–c) Real Decreto 201/2010 verwiesen. Enthält ein Vertrag diese Mindestangaben, so kann er als Franchisevertrag klassifiziert werden.35

Art. 2 Abs. 1 Real Decreto 201/2010

[]

a) Die vertraglich vereinbarte Erlaubnis zur Nutzung des Namens, der Marke und weiterer Rechte an geistigem Eigentum sowie einer einheitlichen Ausstattung der Räumlichkeiten und Transportmittel.

b) Die Mitteilung des Franchise-Gebers an den Franchise-Nehmer von wesentlichem und bedeutendem technischem Wissen und Know-how.

c) Die kontinuierliche kaufmännische und technische Unterstützung des Franchise-Nehmers durch den Franchise-Geber während der Vertragslaufzeit; []

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