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ff) Nachvertragliche Ausgleichs- und Ersatzansprüche
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Gesetzliche Regelungen zu Ausgleichs- und Ersatzansprüchen nach Beendigung des Franchisevertrags sind nicht vorhanden. Insofern wird weitgehend auf die Regeln zum Vertragshändlervertrag zurückgegriffen (analoge Anwendung des Ley 12/1992). Insofern gilt, dass dem Franchise-Nehmer Ausgleichs- und Ersatzansprüche zukommen, wenn ein Vertrag, der auf unbestimmte Zeit abgeschlossen wurde, vom Franchise-Geber entgegen Treu und Glauben aufgekündigt wird. Denkbar sind in diesem Zusammenhang z.B. ein Ausgleich des entgangenen Gewinns für den Zeitraum der nicht eingehaltenen Kündigungsfrist sowie die Entschädigung für noch nicht abgeschriebene Investitionen. Der vertragliche Verzicht auf Ausgleichs- und Ersatzansprüche wird im spanischen Vertragshändlerrecht für zulässig erachtet39 – dies gilt dann wohl auch für den Franchisevertrag.40