Читать книгу Internationales Franchise-Recht - Dagmar Gesmann-Nuissl - Страница 80
e) Zwingende oder dispositive Verpflichtung?
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Die Informations- und Aufklärungspflichten können im weitesten Sinne dem vorvertraglichen Pflichten- und Haftungssystem zugeordnet werden.56 Sie sind Ausdruck der besonderen Treuepflichten zwischen den Vertragsparteien, die auch beim Begründen von Franchiseverhältnissen charakteristisch sind.57 Die gesetzlichen Regelungen enthalten keine Ausnahmen, sodass festgehalten werden kann, dass die Informations- und Aufklärungspflichten – als Ausfluss der besonderen Treueverpflichtung – in der vorvertraglichen Phase zwingend zu beachten sind und das Nichterfüllen stets auch zu Haftungssituationen führt.
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Allerdings lässt sich der Haftungsumfang durch vertragliche Regelungen beeinflussen, indem z.B. die Haftung für unvollständige oder unrichtige Angaben im Rahmen der Franchisevereinbarung ausgeschlossen wird.58 Eine derartige Haftungsbeschränkung ist nach spanischem Recht aufgrund der Vertragsfreiheit grundsätzlich möglich, jedoch nur in begrenztem Maße – ein vollständiger Haftungsausschluss soll gerade nicht möglich sein.59 Als Grund wird Art. 1102 Real Decreto vom 24.7.1889 angeführt. Hiernach bleibt eine Haftung wegen eines bewussten, d.h. vorsätzlichen Fehlverhaltens (z.B. bewusst unrichtige Angaben seitens des Franchise-Gebers) trotz einer vertraglichen Ausschlussklausel auch weiterhin durchsetzbar.60 Da dem Franchise-Geber ein Wissensvorsprung hinsichtlich der gewährten Informationen unterstellt wird, soll Art. 1102 Real Decreto vom 24.7.1889 zumeist einschlägig sein.