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(2) Franchise-Nehmer

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Die Basis-Pflichten des Franchise-Nehmers lassen sich ebenfalls aus den Mindestangaben des Franchisevertrages ableiten. Hiernach besteht zunächst die (Haupt-)Verpflichtung des Franchise-Nehmers, für die Einräumung der Nutzungsrechte den vereinbarten Preis zu zahlen. Diese „Pflicht zur finanziellen Gegenleistung“ folgt aus Art. 2 Abs. 1 Real Decreto 201/2010. Sie wird üblicherweise als Pauschalbetrag oder in Gestalt einer Umsatz- oder Gewinnbeteiligung geleistet. Hinzu tritt eine anfängliche Beitrittsgebühr.

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Daneben ist der Franchise-Nehmer dazu verpflichtet, keine Produkte oder Dienstleistungen der Konkurrenz zu vermarkten und das Image der Produkte beziehungsweise der Dienstleistungen des Franchise-Gebers sowie das Geschäftslokal zu fördern und auf aktuellem Stand zu halten. Des Weiteren hat der Franchise-Nehmer das Konzeptpaket des Franchise-Gebers zu achten und anzuerkennen, wie auch das übermittelte Wissen des Franchise-Gebers einzusetzen. Dazu sind die Schutzrechte (Patente, Marken etc.) zu verwenden und eine angemessene Werbe- und Verkaufspolitik zu betreiben.

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Die Geheimhaltungspflicht des Franchise-Nehmers ist gesetzlich normiert. So kann der Franchise-Geber verlangen, dass der Franchise-Nehmer in Bezug auf alle vorvertraglichen Informationen und das gesamte übermittelte Wissen Vertraulichkeit bewahrt, Art. 4 Real Decreto 201/2010.

Art. 4 Real Decreto 201/2010

Der Franchise-Geber kann von dem potenziellen Franchise-Nehmer die Geheimhaltung bezüglich aller vorvertraglichen Informationen oder der vom Franchise-Geber erhaltenen Informationen verlangen.

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