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(2) Materielle Anforderungen (a) Vorvertragliche Anforderungen
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Mit Blick auf die materiellen vorvertraglichen Anforderungen ist zunächst auf die Verhaltenspflicht aus dem allgemeinen Grundsatz von Treu und Glauben gemäß Art. 1258 Real Decreto vom 24.7.1889 hinzuweisen. Daraus folgt die Pflicht des Franchise-Gebers sowie des Franchise-Nehmers, während der gesamten Vertragsverhandlung wahrheitsgemäß zu handeln und zusammenzuarbeiten.31
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Des Weiteren enthält Art. 2 Abs. 1 Real Decreto 201/2010 im Rahmen der Definition des Franchise die Anforderung, dass der Franchise-Geber sein Produkt beziehungsweise die angebotene Dienstleistung vor Vereinbarung des Franchise auf dem Markt hinreichend getestet haben muss. Eine nähere Ausgestaltung dieser Pflicht sieht das Gesetz allerdings nicht vor.
Art. 2 Abs. 1 Real Decreto 201/2010
[…] ein Franchise betreibt, muss den Verkauf der Produkte und Dienstleistungen im Rahmen dieser Geschäftstätigkeit zuvor mit ausreichend Erfahrung und erfolgreich durchgeführt haben […]
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Gemäß Art. 62 Abs. 3 Ley 7/1996 und Art. 3 Real Decreto 201/2010 werden dem Franchise-Geber vorvertragliche Informations- und Aufklärungspflichten auferlegt. Diese werden aufgrund ihrer Stellung als Sonderregelung nicht im Rahmen der allgemeinen Rechtsgrundlagen des Franchise betrachtet, sondern als separater Gliederungspunkt32 ausführlich behandelt.