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b) Rechtshistorie

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Im Vergleich zu anderen europäischen Ländern trat das Geschäftsmodell „Franchise“ in Spanien eher spät – Ende der 1950er Jahre – in Erscheinung und hat sich erst um 1980 flächendeckend verbreitet.8 Die ersten gesetzlichen Regelungen zum Franchise sind in Ley 7/1996 vom 15.1.1996 zu finden.9 Der Grund für die Regulierung des Franchise lag darin, dass zunehmend Arbeitnehmer aus einer unselbstständigen Beschäftigung oder der Arbeitslosigkeit in die selbstständige Tätigkeit des Franchise-Nehmers wechselten, ohne wesentliche Kenntnisse von den Besonderheiten und Risiken der selbstständigen kaufmännischen Tätigkeit zu besitzen.10 Die Folge war die Insolvenz von Franchise-Nehmern oder die Auflösung des Franchisevertrages, was zum einen zu einer Mehrbelastung der Sozialkassen Spaniens und zum anderen zu einer mangelhaften sozialen Absicherung der Franchise-Nehmer führte.11 Zur Beseitigung dieser Missstände wurden u.a. die Regelungen zum Franchise in Spanien eingeführt, wobei das den Rahmen bildende Ley 7/1996 in erster Linie den öffentlich-rechtlichen Bereich des Einzelhandels anbetrifft und Regelungen über die Ladenöffnungszeiten, über den Bau von Einkaufszentren etc. vorhält.12 Die einzige Regelung zum Franchise findet sich seit Inkrafttreten des Ley 7/1996 (und seiner späteren Modifikationen) in Art. 62. Die erste Fassung des Gesetzes beinhaltete zunächst eine allgemeine Definition von Franchise, eine einfache Mitteilungspflicht des Franchise-Gebers an das Franchise-Geber-Register sowie eine vorvertragliche schriftliche Informationspflicht des Franchise-Gebers gegenüber dem Franchise-Nehmer. Mit Ley 1/2010 (Änderungsgesetz zum Einzelhandel) wurde Art. 62 um einen Abs. 2 ergänzt. Hauptsächlich diente Ley 1/2010 gemäß der Gesetzesbegründung dazu, die bestehenden Regelungen an die aktuelle Entwicklung der Märkte und an EU-rechtliche Vorgaben anzupassen. Zudem sollte es die Regulierung und Aktualisierung des Franchise-Geber-Registers vereinfachen. Insofern wurde die Registrierungspflicht zwischen Franchise-Gebern aus Spanien sowie aus Drittländern differenziert geregelt und der Datenaustausch zwischen dem Franchise-Geber-Register beim Ministerium für Industrie, Tourismus und Handel und den Registern der autonomen Regionen näher festgelegt. Die aktuell gültige Version des Art. 62 Ley 7/1996 beinhaltet weiterhin die allgemeine Definition, eine detailliertere Ausgestaltung der Registrierungspflicht sowie die vorvertraglichen Informationspflichten.

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Das Real Decreto 2485/1998 (Königliches Dekret zum Einzelhandel und Franchise) ist Vorgänger des Real Decreto 201/2010 und diente der Regelung der Rahmenbedingungen des Art. 62 Ley 7/1996. Es führte erstmals die vorvertraglichen Informations- und Aufklärungspflichten konkret aus und enthielt nähere Angaben zu der Registrierung der Franchise-Geber.13 Es wurde mittels des Real Decreto 419/2006 (Königliches Dekret zur Änderung des Real Decreto 2485/1998) modifiziert und dabei um weitere Regelungen bezüglich der Registrierungspflicht ergänzt. Das seit dem 14.3.2010 gültige Real Decreto 201/2010 hebt die Vorgänger-Version auf und führt die bisherigen Regelungen im Wesentlichen fort.

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