Читать книгу Internationales Franchise-Recht - Dagmar Gesmann-Nuissl - Страница 63
bb) Welche Arten von Franchiseverträgen werden erfasst?
Оглавление10
Der Franchisevertrag ist ein atypischer Vertrag, der durch die Privatautonomie der beteiligten Parteien geprägt ist und somit in vielfältiger Ausgestaltung existiert.17 Denn die zuvor betrachteten Definitionen der Franchisetätigkeit geben nunmehr den Rahmen vor, in dem sich Franchisevereinbarungen bewegen, welcher aber den Parteien einen hinreichenden Gestaltungsspielraum überlässt. Auch der Oberste Spanische Gerichtshof bestätigt dies im Zuge seines o.g. Urteils vom 27.9.1996. Nach Auffassung des Gerichts besitzt der Franchisevertrag einen atypischen Charakter, da die Parteien den Vertrag mit speziellen Klauseln und Vereinbarungen selbst gestalten können.18 Daher umfasst der Anwendungsbereich des Art. 62 Ley 7/1996 und des Real Decreto 201/2010 sämtliche Franchisevereinbarungen, die der Definition der Franchisetätigkeit unterliegen können. Darunter fällt ebenfalls der MasterFranchisevertrag, welcher nochmals ausdrücklich in Art. 2 Abs. 2 Real Decreto 201/2010 genannt und definiert wird.
Art. 2 Abs. 2 Real Decreto 201/2010
Im Rahmen eines MasterFranchisevertrages oder eines Masterfranchise gewährt ein Unternehmen, der Franchise-Geber, einem anderen, dem Master-Franchise-Nehmer gegen direkte oder indirekte finanzielle Gegenleistung das Recht zum Betrieb eines Franchise auf einem bestimmten Markt, um Franchisevereinbarungen mit Dritten, den Franchise-Nehmern, entsprechend dem System des Franchise-Gebers abzuschließen.
11
Nicht erfasst werden dagegen die in Art. 2 Abs. 3 und Abs. 4 Real Decreto 201/2010 enthaltenen Ausnahmen beziehungsweise Negativ-Beispiele (beispielsweise die Erteilung einer Herstellungslizenz oder der Transfer von Technologie).
Art. 2 Abs. 3 und 4 Real Decreto 201/2010
3. Bei der Betrachtung von Franchise werden nicht zwangsläufig Handelskonzessionen oder Alleinvertriebe […] berücksichtigt.
4. Ebenso wenig werden bei der Betrachtung von Franchise die nachfolgenden Rechtsbeziehungen berücksichtigt:
a) Die Erteilung einer Herstellungslizenz.
b) Die Übertragung einer eingetragenen Marke zur Verwendung auf einem bestimmten Gebiet.
c) Der Technologietransfer.
d) Die Überlassung der Nutzung eines Emblems oder Firmennamens.