Читать книгу Internationales Franchise-Recht - Dagmar Gesmann-Nuissl - Страница 60
III. Spanien 1. Franchiseregeln a) Rechtsgrundlagen
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Im spanischen Recht existiert kein spezielles Franchisegesetz.1 Daher ist auf Ley 7/1996 (Einzelhandelsgesetz)2 zurückzugreifen, welches in Art. 62 Ley 7/1996 (konsolidierte Fassung von 3/2016) allgemeine Regeln zum Franchise vorhält, die das Real Decreto 201/20103 (Königliches Dekret zum Franchise) hinsichtlich der Aufnahme der Franchisetätigkeit, des Franchiseregisters und der vorvertraglichen Informationspflicht des Franchise-Gebers gegenüber dem Franchise-Nehmer näher ausgestaltet.
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Da es an einem spanischen Franchisegesetz mangelt und die einschlägigen Vorschriften das Verhältnis der Vertragsparteien nicht vollumfänglich regeln, sind des Weiteren allgemeine Regelungen heranzuziehen. Dies betrifft unter anderem das Ley 12/1992 (Handelsvertretergesetz), welches Vertriebsvereinbarungen regelt, worunter auch Franchiseverträge zu zählen sind.4 Daneben ist ferner das Ley 7/1998 (Gesetz zum allgemeinen Vertragsrecht) zu beachten, das auf Franchisevereinbarungen nach spanischem Recht anwendbar ist.5 Ebenso sind die allgemeinen Vorschriften des Real Decreto vom 24.7.1889 (Königliches Dekret zum Zivilrecht) sowie des Real Decreto vom 22.8.2015 (Königliches Dekret zum Handelsrecht) relevant.
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An dieser Stelle sei auch kurz auf die Existenz der Spanischen Franchise-Vereinigung (Asociación Española de Franquiciadores, AEF) hingewiesen, deren Verhaltens-Codices in Anlehnung an den European Code of Ethics for Franchising (ECEF) von der Europäischen Franchise-Vereinigung (European Franchise Federation) zwar keine allgemeingültige rechtsbindende Wirkung aufweisen, aber dennoch anerkannt sind.6 Die AEF existiert seit etwa 23 Jahren und besteht aus rund 195 Mitgliedern, von denen die strikte Einhaltung des ECEF gefordert wird, um unter anderem die Franchise-Geber vor unlauteren Wettbewerbsmethoden zu schützen und das Vertrauen in den Markt zu stärken.7