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(6) Auskunft zu den voraussichtlichen Investitionen/Gebühren des Franchise-Nehmers

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Nach Art. R 330-1 Nr. 6 Code de Commerce sind weiter alle „Bedingungen“, z.B. die voraussichtlichen Gebühren sowie die erforderlichen Investitionen, die vom potenziellen Franchise-Nehmer zu erbringen sind, vor Vertragsschluss bekannt zu geben. Auch diese „Bedingungen“, insbesondere die Aufklärung über anfallende „Gebühren“, waren immer wieder Anlass für Rechtsstreitigkeiten.

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Nachdem die Gerichte sehr schnell die „Einstiegsgebühr“ als eine Gebühr definiert hatten, die „einmal unwiderruflich bei Vertragsunterzeichnung zu zahlen ist, wobei sie den Aufwendungen und Arbeiten des Franchise-Gebers hinsichtlich der Errichtung des Systems und der Übermittlung des Knowhows entspricht“87 und damit insbesondere Systemeingliederungsleistungen abgegolten werden, stellte sich alsbald die Frage, ob bei der Eröffnung weiterer Betriebe erneut Einstiegsgebühren zu leisten sind. Die französischen Gerichte entschieden differenziert: Wird eine Einstiegsgebühr nur als Kostenerstattung für das übermittelte Know-how angesehen, so ist es verständlich, dass sich der Franchise-Nehmer weigert, die Gebühr bei Eröffnung einer weiteren Betriebsstätte zu leisten, da er für den Know-how-Transfer seine Leistung bereits erbracht hat. Verstecken sich allerdings hinter der Eintrittsgebühr zusätzliche Aufwendungen auf eine Betriebseröffnung, wie z.B. Kosten für eine Standortanalyse, Ladenlokalakquise etc., dann ist für die Eröffnung eines weiteren Betriebs auch eine erneute „Eintrittsgebühr“ zu entrichten.88

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