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(7) Auskunft zu Unterstützungsleistungen
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Inwieweit der Franchise-Geber den Franchise-Nehmer über Art und Umfang von Unterstützungsleistungen zu informieren hat, ist ebenfalls Gegenstand von Rechtsstreitigkeiten. Art. R 330-1 Code de Commerce spricht die Unterstützungsleistung zwar nicht direkt an, allerdings – so die Gerichte – sei allgemein davon auszugehen, dass der Franchise-Geber erforderliche Unterstützungsleistungen schulde.89 Was nun aber erforderlich ist und welche Aktivitäten tatsächlich abgefordert werden können (z.B. Einweisungen und Unterstützung bei Betriebseröffnung,90 Schulungen91), bleibt bislang der Einzelfallrechtsprechung überlassen. Dies wiederum erhöht aber die Klagefreudigkeit der vermeintlich vernachlässigten Franchise-Nehmer in diesem Bereich.
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Geklärt haben die Gerichte jedoch einige immer wieder streitig verhandelte Punkte: Zum einen muss die Unterstützungshandlung rechtzeitig erfolgen – vor oder unmittelbar nach Betriebseröffnung (ein Jahr danach wurde als zu spät angesehen92). Zum anderen muss der Franchise-Nehmer darlegen und beweisen, dass der Franchise-Geber ihm keine Unterstützung gewährte, weder vor noch nach der Betriebseröffnung und ebenso, dass keine Schulungen stattfanden. Kann der Franchise-Nehmer diesen Nachweis nicht führen, dann kann er sich auch nicht auf eine mangelnde Unterstützung durch den Franchise-Geber berufen.93 Schließlich muss der Franchise-Nehmer gewillt sein, die seinerseits erforderlichen Mitwirkungshandlungen zu erbringen. Andernfalls scheide der Vorwurf der mangelnden Unterstützung aus.94
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Nur ergänzend sei darauf hingewiesen, dass die Gerichte eine Verpflichtung zur gegenseitigen Unterstützung zwischen den Franchise-Nehmern im selben Vertriebsnetz ablehnen. Begründet wird dies im Wesentlichen damit, dass die im Vertriebsnetz befindlichen Unternehmen unabhängig voneinander geführt würden.95