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(4) Auskunft über das Franchisesystem/Franchise-Nehmer-Netz (a) Pilotbetrieb

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Schon vor Inkrafttreten des Loi Doubin befasste sich die Rechtsprechung mit sog. Pilot- beziehungsweise Referenzbetrieben. Der Hintergrund war, dass man davon ausging, dass ein Franchise-Geber eine Geschäftsidee nur dann an potenzielle Franchise-Nehmer redlicherweise weiterempfehlen kann, wenn er das Geschäftskonzept zuvor mit Erfolg erprobt hat („erprobte Handelstechniken“) und dies dem potenziellen Franchise-Nehmer auch darlegen kann. Insofern forderte man einen solchen Pilot- oder Referenzbetrieb, anhand dessen z.B. die Existenz des Know-hows vom potenziellen Franchise-Nehmer bewertet werden konnte.73 Waren solche Pilot- oder Referenzbetriebe vorhanden und hatte der potenzielle Franchise-Nehmer Gelegenheit, sich ein Bild über die Handelstechniken zu machen, konnte der Franchisevertrag nicht aufgrund Irrtums über eben diese Handelstechniken angefochten werden.74 Nach Ansicht einzelner Gerichte hatte die Anzahl der Pilotbetriebe zudem einen direkten Einfluss auf den Bekanntheitsgrad der Marke – wenige Pilotbetriebe sprachen für eine inexistente Marke.75 Schließlich waren nach der Rechtsprechung Größe und Ausstattung des Pilotbetriebs für die Erfolgsaussichten des Franchisebetriebes ein wesentlicher Indikator.76

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Nach Inkrafttreten des Loi Doubin rückten diese Gedanken dann in die Rubrik „Adressenlisten der Franchise-Nehmer“ (Art. R 330-1 Nr. 5a, 5b Code de Commerce). Die im DDI geforderten Adressenlisten haben nämlich denselben Sinn. Sie sollen dem potenziellen Franchise-Nehmer die Möglichkeit eröffnen, sich umfassend zu informieren („Insider-Informationen“). Sind sie fehlerhaft und ist deshalb die Information nicht möglich, berechtigt dies zur Anfechtung.77 Wurden sie andererseits kommuniziert und nahm der Franchise-Nehmer die Möglichkeit der Information nicht in Anspruch, kann er sich nicht auf einen Irrtum über Umstände berufen, welchen er bei Inanspruchnahme der vorgelegten Adressen hätte ausräumen können.78

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