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(3) Gerichtliche Entscheidungen zu (vollständig) unterlassener Information und Aufklärung

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Das Landgericht Teruel lehnte mit Urteil vom 24.10.200196 eine Klage auf Kündigung des Franchisevertrages aufgrund Nichterfüllens der vorvertraglichen Informationspflichten ab.97 Dabei fehlte jegliche Bezugnahme auf Ley 7/1996 oder auf das Real Decreto 201/2010 sowie eine Klärung, ob die beabsichtigte Vertragsbeendigung in diesem Fall eine geeignete Konsequenz sei.98 Begründet wurde damit, dass die Parteien vertraglich vereinbart hatten, dass alle notwendigen Informationen vorliegen.99 Insofern war aus Sicht des Gerichts das Überprüfen dieses Sachverhalts nicht mehr notwendig.

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Insgesamt ist unklar, ob die unvollständige oder gänzlich unterlassene Erfüllung der Informations- und Aufklärungspflichten des Franchise-Gebers die Nichtigkeit oder die Aufhebung des Franchisevertrages zur Folge hat. Ebenso, auf welche Rechtsnorm sich der Franchise-Nehmer berufen kann, wenn der Franchise-Geber eine Pflichtverletzung begangen hat. Es existieren einige Fälle, in denen Gerichte die Nichtigkeit der Vereinbarung aufgrund des Nichterfüllens der vorvertraglichen Pflichten des Franchise-Gebers erklärt haben.100 Dagegen wurde von anderen Gerichten entschieden, dass die Nichteinhaltung der Pflichten bloß ein administrativ zu ahndender Mangel sei, der keine Unwirksamkeit nach sich zöge.101 Im Allgemeinen wird von den Gerichten die Nichtigkeit bei minder schweren Mängeln ohnehin nicht angenommen.102

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