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e) Einzelbeispiele

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Wie dargelegt, stellen dynamische IP-Adressen für den Internetzugangsanbieter personenbezogene Daten dar. Für den Betreiber einer Webseite gilt dies, wenn dieser über die rechtlichen Mittel verfügt, um eine Identifikation der betroffenen Person vorzunehmen, etwa weil er vernünftigerweise über die Mittel verfügt an die Daten zu gelangen (vgl. dazu die Kommentierung in diesem Kapitel unter Rn. 34).

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Lichtbilder von Personen stellen unter den Voraussetzungen von ErwG 51 personenbezogene Daten dar.[118] In diesem Zusammenhang ist insbesondere Art. 4 Nr. 14 (vgl. Rn. 246) zu beachten. Im Zuge dessen stellt sich auch die Frage nach dem Konkurrenzverhältnis von DS-GVO und KUG (vgl. dazu Kommentierung in Art. 13 Rn. 101 ff. und Art. 85 Rn. 39).[119]

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Im Hinblick auf E-Mail-Adressen kommt diesen dann ein Personenbezug zu, wenn anhand der in der Adresse angegebenen Informationen eine Identifikation der Person möglich ist. So wird insbesondere Role-Accounts (wie etwa datenschutz-info@example.com) in der Regel ein Personenbezug fehlen.

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Die Frage des Personenbezugs wird derzeit (Stand: Juni 2020) insbesondere im Hinblick auf die sog. „Corona-App“ virulent diskutiert.[120] Vgl. dazu die Ausführungen zur Pseudonymisierung im Rahmen von Art. 4 Nr. 5 Rn. 109.

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