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d) Anonyme Daten

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Aus ErwG 26 S. 5 folgt, dass die Grundsätze des Datenschutzes nicht für anonyme Informationen, die sich nicht auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person beziehen, oder personenbezogene Daten, die in einer Weise anonymisiert wurden, dass die betroffene Person nicht mehr identifiziert werden kann, gelten. Folglich bilden laut den Vorgaben der Verordnung das personenbezogene Datum und das anonyme Datum Gegensätze. In der Folge fallen anonymisierte Daten – anders als pseudonymisierte – aus dem Anwendungsbereich der DS-GVO heraus.[115] Ob eine Person nicht mehr identifiziert werden kann, richtet sich nach den in ErwG 26 S. 3 und 4 aufgeführten Maßstäben[116]. Hinsichtlich der Frage, welche technischen Vorgaben an eine Anonymisierung zu stellen sind, trifft die DS-GVO auch in ErwG 26 keine Aussage. Es kommen sowohl das Aggregieren von Daten, als auch eine absolute, faktische oder formale Anonymisierung etwa durch das vollkommene Verschlüsseln von Daten oder das bloße Weglassen von Informationen, so dass eine Identifizierbarkeit ausscheidet, in Betracht.[117]

DS-GVO/BDSG

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