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b) Juristische Personen

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Die DS-GVO schützt, wie auch schon das BDSG a.F., ausschließlich natürliche Personen. So stellt ErwG 14 S. 2 klar, dass die DS-GVO nicht für die Verarbeitung personenbezogener Daten juristischer Personen und insbesondere als juristische Personen gegründete Unternehmen gilt. ErwG 14 S. 2 nennt dabei exemplarisch Name, Rechtsform und Kontaktdaten der juristischen Person. Demzufolge fallen juristische Personen und Personengemeinschaften, wie offene Handelsgesellschaften, aus dem Schutzbereich der Vorschrift heraus. Gleichwohl können die Mitgliedstaaten Regelungen hinsichtlich eines Unternehmenspersönlichkeitsschutzes erlassen – wie es etwa in Italien oder Luxemburg der Fall ist – [46], auch wenn dies von der DS-GVO nicht vorgesehen ist.[47] Zudem ist zu beachten, dass sich Informationen über eine juristische Person oder Personengruppe gleichsam auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche (Einzel-)Person beziehen können, z.B. im Falle einer Ein-Personen-Gesellschaft oder einer Ein-Mann-GmbH wodurch dann diese Information zu einem personenbezogenen Datum werden kann.[48]

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Gleichwohl ist nicht zu übersehen, dass auch juristische Personen im Hinblick auf die Wahrung ihrer digitalen Souveränität schutzbedürftig sind.[49] Insoweit findet aber nicht die DS-GVO, sondern bereichsspezifische Regelungen wie etwa das Geschäftsgeheimnisgesetz (GeschGehG) als Umsetzung der RL 2016/943 Anwendung.[50]

DS-GVO/BDSG

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