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IV. Erstreckung der räumlichen Anwendung aufgrund Völkerrechts

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Die DS-GVO ist gem. Art. 3 Abs. 3 räumlich auch dann anwendbar, wenn Orte in einem Drittstaat aufgrund völkerrechtlicher Regelungen nicht der Hoheitsgewalt des betreffenden Staates, sondern der eines Mitgliedstaates unterliegen. Die Verarbeitung personenbezogener Daten an einem solchen Ort unterliegt der Geltung der DS-GVO.

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Erfasst sind entsprechend ErwG 25 Datenverarbeitungsvorgänge in diplomatischen oder konsularischen Vertretungen, einschließlich mobiler Datenverarbeitungen durch Mitarbeiter im Rahmen des diplomatischen Schutzes.[35]

DS-GVO/BDSG

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