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4. Kritik

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Fraglich bleibt, ob die Erweiterung des räumlichen Anwendungsbereichs tatsächlich eine effektive und praktikable[33] Möglichkeit zur Durchsetzung des Datenschutzregimes darstellt.[34] So mögen vielleicht große im Nicht-EU-Ausland ansässige Internet-Konzerne über den Sanktionsapparat der DS-GVO belangt werden können. Die Vielzahl kleinerer Anbieter dagegen dürfte sich dagegen eher entziehen können. Dennoch stellt die Regelung des Art. 3 Abs. 2 jedenfalls einen begrüßenswerten Versuch dar, den Grundrechtsschutz natürlicher Personen zu effektivieren.

DS-GVO/BDSG

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