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a) Betroffene Person

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Personenbezogene Daten sind nur solche Informationen, die sich auf eine bestimmte oder bestimmbare bzw. identifizierte oder identifizierbare natürliche Person beziehen. Die DS-GVO bezeichnet diese Person „betroffene Person“ und unterstellt diese durch die Betroffenenrechte einem besonderen Schutz. Im Umkehrschluss folgt daraus, dass nicht-personenbezogene Daten, also anonyme Daten nicht unter die DS-GVO fallen (vgl. dazu Rn. 43), wohl aber pseudonymisierte Daten, die bei Aufhebung der Pseudonymisierung zu einer Identifizierbarkeit führen.[43] Der Schutz anonymer Daten kann aber aus anderen Rechtsvorschriften folgen.[44] Wenngleich es sich bei der DS-GVO um eine Regelung des europäischen Datenschutzrechts handelt, fallen auch Nicht-EU-Bürger unter diese Begriffsdefinition, sofern ihre Daten im Geltungsbereich von Art. 3 verarbeitet werden.[45] Dies folgt auch aus ErwG 14.

DS-GVO/BDSG

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