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C. Praxistipps
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Die räumliche Erstreckung des Anwendungsbereichs insbesondere auf Grundlage des Art. 3 Abs. 2 ist so weit, dass jedem Verantwortlichen oder Auftragsverarbeiter aus Drittstaaten zu raten ist, bei datenschutzrelevanten Kontakten mit dem Unionsgebiet das eigene Verhalten vorsichtshalber anhand der Regelungen der DS-GVO kritisch zu hinterfragen.