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b) Personenbezug der Information

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Der Wortlaut des Art. 4 Nr. 1 besagt, dass sich die Information auf eine natürliche Person beziehen muss. Der Personenbezug macht die Person somit zur „betroffenen“ Person und eröffnet ihr die Betroffenenrechte der DS-GVO. Aus dem Wortlaut der Verordnung ergibt sich darüber hinaus zum einen, dass der Personenbezug ein eigenständiges Tatbestandsmerkmal darstellt, dass unabhängig von einer Identifizierung bzw. Identifizierbarkeit zu prüfen ist, sowie, dass ein nicht-personenbezogenes Datum nicht dem Anwendungsbereich der DS-GVO unterfällt.[91]

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Keinen Personenbezug weisen demzufolge Sachdaten auf, wie z.B. die Aussage „Der Kölner Dom ist rund 157 Meter hoch“. Andererseits ist stets zu beachten, dass auch bei Sachdaten ein Personenbezug angelegt sein kann. Dies ist bspw. bei Anruflisten der Fall, weil diese Daten (Telefonnummer, Anrufzeit) Informationen über die beteiligten Personen, wie etwa deren Privatleben, soziale Beziehungen oder unter Umständen sogar den Wohnort, enthalten.[92] Grundsätzlich muss die Abgrenzung zwischen einem Sachdatum und einem personenbezogenen Datum einem kontextbezogenen Ansatz folgen: So hat die Art.-29-Datenschutzgruppe festgestellt, dass ein personenbezogenes Datum dann vorliegen kann, wenn in dem Datum ein „Inhaltselement“ („dann vorhanden, wenn (…) Informationen über eine bestimmte Person gegeben werden, und zwar unabhängig vom Zweck aufseiten des für die Verarbeitung Verantwortlichen oder eines Dritten oder von den Auswirkungen dieser Information auf die betroffene Person“), ein „Zweckelement“ („gegeben, wenn die Daten unter Berücksichtigung aller Begleitumstände mit dem Zweck verwendet werden bzw. verwendet werden könnten, eine Person zu beurteilen, in einer bestimmten Weise zu behandeln oder ihre Stellung oder ihr Verhalten zu beeinflussen“) oder ein „Ergebniselement“ (dann gegeben, wenn „ihre Verwendung unter Berücksichtigung aller jeweiligen Begleitumstände auf die Rechte und Interessen einer bestimmten Person auswirken könnte“) vorhanden ist.[93] Grenzfälle ergeben sich in datenschutzrechtlicher Hinsicht insbesondere bei Wearables, wo tragbare und an das Internet angeschlossene Computersysteme Daten, wie Laufwege einer Person, generieren.[94] Insofern ist stets sorgsam zu prüfen, ob einem Datum ein Personenbezug innewohnt. Faktisch wird es im Ergebnis nur wenige Daten geben, die sich einer Auswertung mit Blick auf den Personenbezug entziehen. Auch der durch einen Regensensor ohne menschliches Zutun in Gang gesetzte Scheibenwischer eines Fahrzeugs lässt Rückschlüsse über die vom Fahrer bestimmte Fahrstrecke zu, die durch den Regen geführt hat. Im Zeitalter des Internet of Things und Internet of Services werden darüber hinaus vermehrt Datenzugangsdebatten jenseits des Personenbezugs geführt.[95] Hierbei geht es insbesondere um die Frage, wie eine datenwirtschaftliche Wertschöpfung von nicht-personenbezogenen Daten (etwa Maschinendaten) im Rahmen digitaler Geschäftsmodelle gefördert werden kann, um auch die Potenziale nicht-personenbezogener Daten für Wissenschaft, Wirtschaft und Gesellschaft nutzbar zu machen. Konkrete Vorschläge und Handlungsempfehlungen finden sich dazu insbesondere im Gutachten der Datenethikkommission der Bundesregierung, die ihren Abschlussbericht im Oktober 2019 vorlegte.[96]

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