Читать книгу DS-GVO/BDSG - David Klein - Страница 87

b) Anknüpfung an Verhaltensbeobachtung (lit. b)

Оглавление

34

Der räumliche Anwendungsbereich wird nach Art. 3 Abs. 2 lit. b auch dann eröffnet, wenn ein Verantwortlicher oder ein Auftragsverarbeiter ohne Niederlassung in der Union personenbezogene Daten im Zusammenhang mit der Beobachtung des Verhaltens einer natürlichen Person verarbeitet.

35

Der Begriff der Verhaltensbeobachtung ist nicht definiert. Entsprechend ErwG 24 ist danach zu fragen, „ob […] Internetaktivitäten nachvollzogen werden, einschließlich der möglichen nachfolgenden Verwendung von Techniken zur Verarbeitung personenbezogener Daten, durch die von einer natürlichen Person ein Profil erstellt wird, das insbesondere die Grundlage für sie betreffende Entscheidungen bildet oder anhand dessen ihre persönlichen Vorlieben, Verhaltensweisen oder Gepflogenheiten analysiert oder vorausgesagt werden sollen.“

36

Anders als bei lit. a, bei dem neben der Anknüpfung an Internetaktivitäten noch andere Formen der Kontaktherstellung denkbar sind, bezieht sich lit. b nahezu ausschließlich auf die Beobachtung im Internet bzw. auf die Benutzung sozialer Medien oder von Apps.

37

Die Bezugnahme auf die Erstellung von Profilen in der Art, wie sie ErwG 24 voraussetzt, zeigt zudem, dass sich die Beobachtung nicht auf punktuelle Erfassungsvorgänge beschränken darf. Vielmehr ist eine umfassende Überwachung von natürlichen Personen unter Zuhilfenahme von Datenverarbeitungstechniken gemeint.[26] Hierzu zählt die Verwendung sog. „Cookies“, alle Formen des Webtracking und auch der „Like“-Button.[27] Gegenstand der Beobachtung kann auch die physische Fortbewegung einer Person sein.[28] Als Beobachtung ist nur die gewollte Ausspähung durch technische Vorkehrungen gemeint, die also ein aktives Verhalten des Beobachtenden voraussetzt. Das Merkmal ist damit nicht bereits durch zufälliges ungewolltes Übermitteln von Daten erfüllt.[29] Dies folgt bereits daraus, dass auf solche Weise keine lit. b genügende Profilbildung möglich sein dürfte. Auf den Zweck der Beobachtung kommt es dagegen nicht an. Vielmehr stehen wirtschaftliche, wissenschaftliche, politische oder sonstige Zwecksetzungen gleichwertig nebeneinander.[30]

DS-GVO/BDSG

Подняться наверх