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7. Klarstellung bezüglich der Gleichstellung von Staaten mit Mitgliedstaaten der EU (Abs. 6 und 7)

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§ 1 Abs. 6 und 7 BDSG dienen der Klarstellung, welche Staaten bei Datenverarbeitungen zu Zwecken des Art. 2 (Abs. 6) und zu Zwecken des Art. 1 Abs. 1 der Richtlinie (EU) 2016/680 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die zuständigen Behörden zum Zweck der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung sowie zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung des Rahmenbeschlusses 2008/977/JI des Rates den Mitgliedstaaten der EU gleichstehen.[64]

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Dies sind gem. Abs. 6 bezüglich der Datenverarbeitung nach Art. 2 die Vertragsstaaten über den Europäischen Wirtschaftsraum (Island, Norwegen, Liechtenstein) und die Schweiz, gem. Abs. 7 bzw. der Richtlinie (EU) 2016/680 die bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands assoziierten Staaten (Island, Norwegen und die Schweiz). Andere Staaten gelten jeweils als Drittstaaten.

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