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1. Kreis der geschützten Personen

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Irrelevant ist jedenfalls der Aufenthaltsort der betroffenen natürlichen Person; auch wenn eine nicht in der EU ansässige natürliche Person nicht annehmen dürfte, dem Datenschutzregime des EU-Rechts zu unterfallen, lässt sich aus ErwG 14 („Der durch diese Verordnung gewährte Schutz sollte für die Verarbeitung der personenbezogenen Daten natürlicher Personen ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit oder ihres Aufenthaltsorts gelten.“) herleiten, dass bei Ansässigkeit bspw. eines Auftragsverarbeiters in der EU, der im Auftrag des Verantwortlichen Daten von nicht in der EU ansässigen Personen verarbeitet, auch der Schutz der DS-GVO greift; aus dem Text des Art. 3 Abs. 1 lassen sich insoweit auch keine gegenteiligen Schlüsse ziehen.[3]

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Rechtsfolge ist zugleich, dass auch die Übermittlung personenbezogener Daten an Staaten außerhalb der EU und an internationale Organisationen der Geltung der DS-GVO unterfällt, so wie das in Art. 44 angelegt ist.[4]

DS-GVO/BDSG

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