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1. Erwägungsgrund 22

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ErwG 22 geht davon aus, dass jede Datenverarbeitung im Rahmen der Tätigkeit einer Niederlassung von Datenverarbeitern in der Union, ob als Verantwortliche oder als Auftragsverarbeiter, der Geltung des DS-GVO unterliegen soll, ungeachtet des Ortes der eigentlichen Datenverarbeitung. Zugleich formuliert ErwG 22 Anforderungen an die Niederlassung als „feste Einrichtung“, ungeachtet der gewählten Organisationsform.

DS-GVO/BDSG

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