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2. Anwendbarkeit ohne Niederlassung

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Art. 3 Abs. 2 enthält eine wesentliche Neuerung für Fälle, die bislang umstritten waren, nämlich diejenigen einer Datenverarbeitung außerhalb der EU, wenn der Verantwortliche oder der Auftragsverarbeiter keine Niederlassung (bzw. keinen Sitz) in der EU hat. Für diese Fälle wird der räumliche Anwendungsbereich der DS-GVO unter den Voraussetzungen des Art. 3 Abs. 2 lit. a und b erweitert. Diese Entwicklung ist in der EuGH-Rechtsprechung unter Geltung der DSRL bereits ansatzweise vorgezeichnet worden[15] und ist nunmehr positivrechtlich normiert. Durch Abs. 2 wird für die räumliche Anwendbarkeit der DS-GVO nunmehr auf das sog. Marktortprinzip abgestellt.

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Die Ausweitung der DS-GVO wird teilweise als protektionistisch kritisiert,[16] dient aber letztlich dazu, auf dem Binnenmarkt bezogen auf den datenschutzrechtlichen Rahmen gleiche Marktbedingungen für alle Wirtschaftsteilnehmer zu schaffen. Die Wirkung der DS-GVO ist dabei intraterritorial und nicht – was völkerrechtlich bedenklich wäre – extraterritorial, da sie auf eine unternehmerische Betätigung im Binnenmarkt abstellt.[17] Dies wird nicht zuletzt durch die zweifache territoriale Anknüpfung der Leistungserbringung in der Union gegenüber Personen in der Union, sichergestellt.[18] Ziel ist insoweit ein „level playing field“.[19]

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Entsprechend ist die Entscheidung von Marktteilnehmern, in der Union wirtschaftlich tätig zu sein, mit der Entscheidung verknüpft, dann auch die datenschutzrechtlichen Regeln der Union zu akzeptieren. Letztlich stellt die Statuierung des Marktortprinzips jedenfalls eine Möglichkeit dar, hohe Datenschutzstandards für die natürlichen Personen in der Union beizubehalten. Ansonsten würde der Datenschutz als wesentliches grundrechtliches Anliegen der Unionsbürger absehbar durch Verlagerung der Datenverarbeitungstätigkeit auf Stellen außerhalb der Union ausgehöhlt werden. Insbesondere wird vermieden, dass Anbieter von Leistungen im Wege des „forum shopping“ durch die Wahl des Sitzes die – datenschutzrechtlich betrachtet – günstigste Rechtslage verfügbar machen.[20]

DS-GVO/BDSG

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