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a) Anknüpfung an (beabsichtigte) Erbringung von Waren- und Dienstleistungsgeboten (lit. a)

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Art. 3 Abs. 2 lit. a erstreckt den räumlichen Anwendungsbereich der DS-GVO auf Sachverhalte, bei denen ein Verantwortlicher oder ein Auftragsverarbeiter ohne Sitz oder Niederlassung in der Union personenbezogene Daten zu dem Zweck verarbeitet, natürlichen Personen in der EU Waren oder Dienstleistungen anzubieten.

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ErwG 23 führt hierzu aus: „Um festzustellen, ob dieser Verantwortliche oder Auftragsverarbeiter betroffenen Personen, die sich in der Union befinden, Waren oder Dienstleistungen anbietet, sollte festgestellt werden, ob der Verantwortliche oder Auftragsverarbeiter offensichtlich beabsichtigt, betroffenen Personen in einem oder mehreren Mitgliedstaaten der Union Dienstleistungen anzubieten.“

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Nicht ausreichend ist in Übereinstimmung mit ErwG 23 zunächst die reine Zugänglichkeit einer Internetseite bzw. die Angabe einer E-Mail-Adresse. Die Frage, ob ein Anbieten von Waren und Dienstleistungen in der Union beabsichtigt ist, kann nur anhand von Indizien festgestellt werden. Kein allein tragendes Indiz ist die auf einer Website verwendete Sprache, auch sofern diese einer Sprache in einem Mitgliedstaat der Union entspricht, jedenfalls wenn die Sprache in Drittstaaten, so dem Sitzstaat des Anbieters, gebräuchlich ist.

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Notwendig ist vielmehr eine umfassende Betrachtung. Dabei werden Merkmale wie die verwendete Sprache, das Zurverfügungstellen tatsächlicher Angebote, Angaben zu akzeptierten Währungen, insbesondere solche von Mitgliedstaaten der Union, oder von EU-Kredit- und Bezahlungskarten, gezielte Werbung in Mitgliedstaaten in der dort üblichen Sprache, aber auch die tatsächliche Leistungserbringung herangezogen.[21]

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Erfasst sind auch vorbereitende Datenerhebungen, so die Erstellung von Bilddateien, wenn diese dazu bestimmt und notwendig sind, in Internetangebote („street view“) einzufließen.[22] Zu bemerken ist, dass die Angebote über Internet der häufigste, aber nicht der einzige Anwendungsfall des Art. 3 Abs. 2 lit. a ist. Anknüpfungspunkt ist die Datenerhebung i.S.d. DS-GVO, nicht die Art des Angebots. Damit würden auch Datenerhebungen im Zuge postalischer oder telefonischer Kontakte die Anwendung der DS-GVO auslösen.[23]

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Ohne Belang ist die Entgeltlichkeit oder Unentgeltlichkeit der Leistung; hierunter sind bspw. entsprechende Angebote von Suchmaschinen, Filehosting-Dienste oder soziale Netzwerke zu fassen.[24] Dabei ist zugleich zu beachten, dass häufig auch Angebote, die für den privaten Nutzer unentgeltlich sind, durch Dritte, etwa Werbeanbieter, finanziert werden und damit im Ergebnis nicht als unentgeltlich anzusehen sind.[25]

DS-GVO/BDSG

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