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III. Räumlicher Anwendungsbereich ohne Niederlassung in der Union (Abs. 2)

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Wiederum kann getrennt werden zwischen den geschützten Personen und den Normunterworfenen. Bezüglich Letzterer betrifft Art. 3 Abs. 2 in der Endfassung nunmehr auch Auftragsverarbeiter ohne Sitz in der EU; in der Entwurfsfassung waren lediglich Verantwortliche ohne Sitz in der EU erfasst, was aber eher als Versehen anzusehen gewesen sein dürfte.

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