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2. Erwägungsgrund 23

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ErwG 23 geht von der Notwendigkeit aus, dass eine Datenverarbeitung, die durch einen nicht in der EU niedergelassenen Verantwortlichen oder Auftragsverarbeiter erfolgt, jedenfalls dann der DS-GVO unterfallen soll, wenn die Verarbeitung dazu dient, den betroffenen Personen gegen Entgelt oder unentgeltlich Waren oder Dienstleistungen anzubieten. Ein entsprechendes Anbieten ist dann gegeben, wenn der Datenverarbeiter dies offensichtlich beabsichtigt. Dies soll etwa bei Vertrieb über Websites anzunehmen sein, wenn die Seite eine in der EU gebräuchliche Sprache oder Währung vorgibt, und die Möglichkeit zum Warenerwerb bietet. Dies soll auch gelten, wenn der Verantwortliche Kunden oder Nutzer erwähnt, die in der Union ansässig sind.

DS-GVO/BDSG

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