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I. Allgemeines: Zweck, Bedeutung, Systematik/Verhältnis zu anderen Vorschriften

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Durch den Wechsel von der Richtlinie zur Rechtsform der Verordnung nach Art. 288 UAbs. 2 AEUV wird die Notwendigkeit einer Abgrenzung der Geltung des nationalen Rechts für Unternehmen in den unterschiedlichen Mitgliedstaaten weithin überflüssig.

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Das in Abs. 1 niederlegte Niederlassungsprinzip bringt keine wesentliche Neuerung gegenüber der Rechtslage nach der DSRL.

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Anders verhält es sich mit der Regelung nach Abs. 2, wonach das Marktortprinzip auch auf nicht in der Union niedergelassene Verantwortliche und Auftragsverarbeiter ausgedehnt wird. Die Regelung ist insoweit von erheblicher Bedeutung für Diensteanbieter wie etwa Cloud-Betreiber, die außerhalb der EU ansässig sind.

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Die Vorschrift trägt nicht zuletzt dem Umstand Rechnung, dass in Übereinstimmung mit internationalen Handelsvorschriften, etwa Art. XIV des Allgemeinen Abkommens über den Handel mit Dienstleistungen (General Agreement on Trade in Services – GATS), in Ansehung der Notwendigkeit des allgemeinen Persönlichkeitsrechts Ausnahmen vom Freihandel zum Schutz personenbezogener Daten normiert werden dürfen.[1] So darf entsprechend ErwG 23 natürlichen Person der gem. dieser Verordnung gewährleistete Schutz nicht vorenthalten werden, wenn die Verarbeitung personenbezogener Daten dazu dient, diesen betroffenen Personen gegen Entgelt oder unentgeltlich Waren oder Dienstleistungen anzubieten.

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Die Regelung des Art. 3 liegt auf der Linie der Rechtsprechung des EuGH, der zur DSRL entschieden hat, dass diese im Interesse des Schutzes personenbezogener Daten einen besonders weiten räumlichen Anwendungsbereich finden sollte.[2]

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Die Erstreckung des Schutzes der DS-GVO auf diplomatische und konsularische Vertretungen, die aufgrund Völkerrechts dem Recht von Mitgliedstaaten unterfallen, entspricht letztlich der Praxis auf Grundlage der DSRL.

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