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1. Kreis der geschützten Personen

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Geschützt sind nach Abs. 2 nur Personen, „die sich in der Union befinden“, ohne dass aber gesteigerte Anforderungen an die Dauer des Aufenthalts, dessen Verfestigung oder dessen Rahmen gestellt würden. Es reichen kurzfristige Aufenthalte aus. Auch ist die Staatsangehörigkeit der betroffenen Personen ohne Belang. Dem entspricht auch die englische Fassung, die die offene Formulierung „who are in the Union“ verwendet. Insbesondere werden nicht die im Gesetzgebungsverfahren erwogenen Begriffe „ansässig“ oder „residing“ bzw. „mit Wohnsitz“ oder „domiciled“ verwendet.

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Andererseits kann sich ein Unionsbürger, der sich im Moment der Verarbeitung in einem Drittstaat aufhält, bspw. bei Inanspruchnahme von Leistungen im Ausland, die mit der Verarbeitung von Daten verbunden ist, nicht auf den Schutz der DS-GVO berufen.[14]

DS-GVO/BDSG

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