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3. Erwägungsgrund 24

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ErwG 24 sieht die Anwendbarkeit der DS-GVO insbesondere dann als geboten, wenn der Verantwortliche oder der Auftragsverarbeiter das Verhalten einer Person beobachtet und dieses Verhalten innerhalb der Union erfolgt. Dies soll immer dann der Fall sein, wenn Internetaktivitäten nachvollzogen oder Techniken angewendet werden, die die Profilerstellung bezüglich einer Person ermöglichen.

DS-GVO/BDSG

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