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8. Ergänzende Anwendung des DS-GVO und des BDSG auf einzelne Datenverarbeitungen öffentlicher Stellen

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Abs. 8 ordnet an, dass für Verarbeitungen personenbezogener Daten im Rahmen von Tätigkeiten, die weder dem Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2016/679 noch der Richtlinie (EU) 2016/680 unterfallen, die Verordnung (EU) 2016/679 und Teil 1 und Teil 2 des BDSG entsprechende Anwendung finden.

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Damit wird klargestellt, dass auch für diejenige Tätigkeit öffentlicher Stellen, die von der Geltung der vorgenannten EU-Rechtsakte ausgenommen sind, ein datenschutzrechtliches Vollregime gilt, jedenfalls soweit das BDSG oder ein anderes Gesetz keine spezielle Regelung enthält. Die Vorschrift hat damit Auffangcharakter. Laut Entwurfsbegründung dient die hervorgehobene Anwendbarkeit lediglich der Klarstellung, wobei sich die Anwendbarkeit des BDSG insoweit bereits aus § 1 Abs. 1 S. 1 ergibt.[65]

DS-GVO/BDSG

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