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a) Information

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Ausweislich des Normtextes des Art. 4 Nr. 1 umfasst der Begriff der personenbezogenen Daten auf den ersten Blick „alle Informationen“. Voraussetzung ist dabei, dass diese Informationen Personenbezug aufweisen. Insoweit ist der Begriff grundsätzlich weit zu verstehen und erfasst sowohl persönliche Informationen wie etwa den Namen oder die Anschrift, als auch äußere Merkmale wie Geschlecht, Größe oder Gewicht. Darüber hinaus zählen hierzu auch weitere Informationen wie etwa Meinungen, Vermögensverhältnisse oder bestehende vertragliche Beziehungen.[86]

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Unerheblich ist demgegenüber in welcher Form die Informationen verkörpert oder ausgestaltet sind. Sie können in jedem Format oder auf jedem Datenträger verkörpert und auf beliebigen Datenträgern gespeichert und abrufbar sein.[87]

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Unklar ist, ob die Information eine persönlichkeitsrechtliche Implikation aufweisen muss, also ob der Datenschutz ausschließlich an das personenbezogene Datum anknüpft oder auch andere Schutzgüter wie das Persönlichkeitsrecht maßgeblich sind. In diesem Zusammenhang betonen manche[88], dass eine Entpersonalisierung des Datenschutzes drohe, wenn dieser ausschließlich an das Datum als solches anknüpfe, während andere[89] mit Blick auf die Rechtsprechung des BVerfG[90] davon ausgehen, dass es im Rahmen einer automatisierten Datenverarbeitung grundsätzlich kein „unerhebliches“, weil nicht personenbezogenes Datum geben könne.

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